Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verweigerung der Annahme eines Zahlungsbefehls einer formellen Zustellung gleichkomme. Eine Betreibungsurkunde, deren Annahme der Schuldner verweigert, gilt als zugestellt (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 66 N 14d). Wie bereits festgehalten, erübrigt sich damit die Frage nach den Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. Es wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass eine erfolglose Zustellung nach den vorliegenden Umständen ohnehin nicht hätte festgestellt werden können. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.