Dem Zeugnis ist ebenfalls zu entnehmen, wie das Ersuchen erledigt wurde, nämlich, dass der beschwerdeführende Adressat die Annahme verweigert hat. Damit sind die formellen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 HZÜ erfüllt. Der Umstand, dass das Protokoll des Zustellversuchs erst am 16. Januar 2024 erstellt wurde, stellt dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Ausserdem erbringt das Zustellungszeugnis als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verweigerung der Annahme eines Zahlungsbefehls einer formellen Zustellung gleichkomme.