Das Zustellungszeugnis bescheinigt, dass sich zwei namentlich genannte Polizeibeamte am 12. Dezember 2023 ans Domizil des Beschwerdeführers begeben haben, um ihm gegen Empfangsbestätigung die Gerichtsurkunde zu übergeben. Weiter hält es fest, dass der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich weigere, die fraglichen Dokumente zu unterschreiben oder eine Kopie davon zu erhalten. Die Bescheinigung enthält das Datum, an welchem das Ersuchen erledigt wurde. Eine genauere Zeitangabe ist nicht erforderlich. Dem Zeugnis ist ebenfalls zu entnehmen, wie das Ersuchen erledigt wurde, nämlich, dass der beschwerdeführende Adressat die Annahme verweigert hat.