Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern eingeleiteten Prosequierungsbetreibung als zugestellt zu gelten. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen über die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. 5. Der Beschwerdeführer rügt, das Zustellungszeugnis des cour d’appell de Colmar vom 12. Februar 2024 verstosse gegen die Formvorschriften von Art. 6 Abs. 2 HZÜ. Das Zustellungszeugnis bescheinigt, dass sich zwei namentlich genannte Polizeibeamte am 12. Dezember 2023 ans Domizil des Beschwerdeführers begeben haben, um ihm gegen Empfangsbestätigung die Gerichtsurkunde zu übergeben.