Zudem wurde in jenem Fall zuerst betrieben, bevor am 11. Juli 2011 der Arrestbefehl erlassen wurde. Dabei konnten dem Schuldner seit dem 17. September 2010 insgesamt vier Zahlungsbefehle an drei verschiedene Adressen nicht zugestellt werden. Im vorliegenden Fall konnte noch gar nicht festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte. Im Gegenteil, das Zustellungszeugnis der französischen Behörden kam bereits am 19. Februar 2024 zurück. Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern eingeleiteten Prosequierungsbetreibung als zugestellt zu gelten.