Anders als in BGE 138 III 528 konnte im vorliegenden Fall noch gar nicht festgestellt werden, dass die eingeleitete Betreibung erfolglos war, weil der Zahlungsbefehl nicht hat zugestellt werden können. Es erging auch keine diesbezügliche Mitteilung an die Gläubiger und es kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts gegen einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen (BGE, a.a.O., E. 4.1). Nur unter diesen Voraussetzungen fällt der Arrest nach dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid dahin. Zudem wurde in jenem Fall zuerst betrieben, bevor am 11. Juli 2011 der Arrestbefehl erlassen wurde.