Im Verfahren SCBES.2022.17 wurde ihm der Zahlungsbefehl, der den Arrestbefehl Nr. […] vom 1. Februar 2021 prosequierte, erst am 17. Dezember 2021 per Rechtshilfe an seinem Wohnsitz in Frankreich zugestellt. Das entsprechende Urteil der Aufsichtsbehörde vom 12. Juli 2022 konnte dem Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Beschwerde vom 12. Oktober 2022 (Verfahren SCBES.2022.73) nicht zugestellt werden. Anders als in BGE 138 III 528 konnte im vorliegenden Fall noch gar nicht festgestellt werden, dass die eingeleitete Betreibung erfolglos war, weil der Zahlungsbefehl nicht hat zugestellt werden können.