280 Ziffer 1 SchKG dahinfällt. In der Regeste von BGE 138 III 528, den der Beschwerdeführer anruft, hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin. 4. Vorliegend haben die Gläubiger das Urteil des Obergerichts am 25. Oktober 2023 zugestellt erhalten und am 1. November 2023 das Betreibungsbegehren gestellt, also innert der 10-tägigen Frist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, dass die Gläubiger die Betreibung fristgerecht eingeleitet haben.