In seiner Stellungnahme zum Mail des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2024 und dem damit eingereichten Zustellungszeugnis rügt er eine Verletzung der Formvorschriften für eine gültige Zustellung. Weiter bringt er vor, selbst wenn er sich geweigert hätte, die Dokumente zu unterschreiben oder eine Kopie davon zu erhalten, wäre dies keine formelle Zustellung. 3. Nach Art. 279 Abs. 4 SchKG muss der Gläubiger, wenn er seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt hat, innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids die Betreibung einleiten, ansonsten der Arrest nach Art. 280 Ziffer 1 SchKG dahinfällt.