Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei für das Bestehenbleiben des Arrestes unabdingbar. Es sei ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden, weshalb der Arrest Nr. […] dahingefallen sei. Es gehe in casu nicht um die Wahrung der Prosequierungsfrist nach Art. 279 Abs. 4 SchKG, sondern um die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. In seiner Stellungnahme zum Mail des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2024 und dem damit eingereichten Zustellungszeugnis rügt er eine Verletzung der Formvorschriften für eine gültige Zustellung.