Das Zeugnis über die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 12. Februar 2024 ging am 19. Februar 2024 beim Betreibungsamt Thierstein ein. Dieses enthält die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er es ablehnt, die betreffenden Dokumente zu unterzeichnen oder eine Kopie davon zu erhalten (Beilage 7). 2. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt stelle für sich allein keine rechtsgenügende Prosequierungshandlung im Sinne von Art. 279 SchKG dar. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei für das Bestehenbleiben des Arrestes unabdingbar.