II. 1. Aus den eingereichten Urkunden ergibt sich der folgende, für die vorliegende Streitsache relevante Sachverhalt: Bereits am 10. Juni 2022 hatte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein den Gläubigern eine Forderung gegen den Beschwerdeführer zugesprochen (Sammelbeilage 3 des Betreibungsamtes, im Folgenden werden jeweils die Beilagen des Betreibungsamtes zitiert). Gestützt auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 31. März 2023 verarrestierte das Betreibungsamt Thierstein eine bereits durch einen vorgängigen Arrest belegte Forderung des Beschwerdeführers gegen G.___ (Beilagen 1 und 2).