Der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung war diesem auf dem Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Frankreich versandt worden. Mit Mail vom 19. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt das Zustellungszeugnis ein, das es zwischenzeitlich von den französischen Behörden zurückerhalten hatte. 7. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Mail am 4. März 2024 nochmals Stellung und hielt an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 8. Auf die Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.