a GebV SchKG (bei der Verteilung) zu berücksichtigen. 3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Die Gläubiger B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Gläubiger) beantragten am 29. Januar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. 5. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2024 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenparteien ein. 6. Der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung war diesem auf dem Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Frankreich versandt worden.