gem. Abschreibungsverfügung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein v. 30.11.2020» in der (undatierten) Arresturkunde des Betreibungsamtes Thierstein unverzüglich aus der Arrestbelegung zu entlassen und damit freizugeben. 3. Überdies sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen, die in der Arresturkunde als Gegenstand Nr. 1 bezeichnete Forderung in Höhe von CHF 123'000.00 gemäss der im Einschreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2024 definierten Bankverbindung umgehend zu überweisen. 4. Es seien die o/e-Kosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (bei der Verteilung) zu berücksichtigen.