I. 1. Das Betreibungsamt Thierstein hatte den Arrest Nr. […] auf eine A.___ zustehende Forderung gelegt. Am 4. Januar 2024 machte dieser beim Betreibungsamt geltend, es liege keine genügende Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten Forderung. Das Betreibungsamt reagierte nicht auf diese Aufforderung. 2. Darauf erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Januar 2024 wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend Dahinfallen des Arrests. Seine Anträge lauten wie folgt: