{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-4_2024-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168042&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c42943965d810cf63dd8f6c979929d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.04.2024 SCBES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 51/2023"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:41", "Checksum": "1fd3b319cb388168a0b649c9c35a1528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.04.2024 SCBES.2024.4\nRegeste:\nArrest Nr. 51/2023\n\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt, das Zustellungszeugnis des cour d’appell de Colmar vom 12. Februar 2024 verstosse gegen die Formvorschriften von Art. 6 Abs. 2 HZÜ. Das Zustellungszeugnis bescheinigt, dass sich zwei namentlich genannte Polizeibeamte am 12. Dezember 2023 ans Domizil des Beschwerdeführers begeben haben, um ihm gegen Empfangsbestätigung die Gerichtsurkunde zu übergeben. Weiter hält es fest, dass der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich weigere, die fraglichen Dokumente zu unterschreiben oder eine Kopie davon zu erhalten. Die Bescheinigung enthält das Datum, an welchem das Ersuchen erledigt wurde. Eine genauere Zeitangabe ist nicht erforderlich. Dem Zeugnis ist ebenfalls zu entnehmen, wie das Ersuchen erledigt wurde, nämlich, dass der beschwerdeführende Adressat die Annahme verweigert hat. Damit sind die formellen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 HZÜ erfüllt. Der Umstand, dass das Protokoll des Zustellversuchs erst am 16. Januar 2024 erstellt wurde, stellt dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Ausserdem erbringt das Zustellungszeugnis als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verweigerung der Annahme eines Zahlungsbefehls einer formellen Zustellung gleichkomme. Eine Betreibungsurkunde, deren Annahme der Schuldner verweigert, gilt als zugestellt (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 66 N 14d). Wie bereits festgehalten, erübrigt sich damit die Frage nach den Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. Es wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass eine erfolglose Zustellung nach den vorliegenden Umständen ohnehin nicht hätte festgestellt werden können.\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\nDas Beschwerdeverfahren ist nach\nArt. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die\nAusrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\nKofmel Schaller"}