{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-4_2024-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168042&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c42943965d810cf63dd8f6c979929d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.04.2024 SCBES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 51/2023"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:41", "Checksum": "1fd3b319cb388168a0b649c9c35a1528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.04.2024 SCBES.2024.4\nRegeste:\nArrest Nr. 51/2023\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 5. April 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Thomann\nOberrichterin Obrecht Steiner\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Betreibungsamt Thierstein,\n2. B.___\n3. C.___\n4. D.___\n5. E.___\n6. F.___\nalle vertreten durch Fabrizio Gabrielli und/oder alle hier vertreten durch Livio Marelli,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Arrest Nr. […]\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Das Betreibungsamt Thierstein hatte den Arrest Nr. […] auf eine A.___ zustehende Forderung gelegt. Am 4. Januar 2024 machte dieser beim Betreibungsamt geltend, es liege keine genügende Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten Forderung. Das Betreibungsamt reagierte nicht auf diese Aufforderung.\n2. Darauf erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Januar 2024 wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend Dahinfallen des Arrests. Seine Anträge lauten wie folgt:\n1. Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. […] des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 31. März 2023 mangels rechtsgenüglicher Prosequierung dahingefallen ist.\n2. Sodann sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen, den mit Arrest belegten Gegenstand Nr. 1 «Forderung Fr. 123'000.00 gegenüber G.___ gem. Abschreibungsverfügung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein v. 30.11.2020» in der (undatierten) Arresturkunde des Betreibungsamtes Thierstein unverzüglich aus der Arrestbelegung zu entlassen und damit freizugeben.\n3. Überdies sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen, die in der Arresturkunde als Gegenstand Nr. 1 bezeichnete Forderung in Höhe von CHF 123'000.00 gemäss der im Einschreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2024 definierten Bankverbindung umgehend zu überweisen.\n4. Es seien die o/e-Kosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (bei der Verteilung) zu berücksichtigen.\n3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.\n4. Die Gläubiger B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Gläubiger) beantragten am 29. Januar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.\n5. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2024 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenparteien ein.\n6. Der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung war diesem auf dem Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Frankreich versandt worden. Mit Mail vom 19. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt das Zustellungszeugnis ein, das es zwischenzeitlich von den französischen Behörden zurückerhalten hatte.\n7. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Mail am 4. März 2024 nochmals Stellung und hielt an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest.\n8. Auf die Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}