Die Beschwerde dient der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden. Über materiellrechtliche Fragen, insbesondere über den Bestand der geltend gemachten Forderungen entscheidet weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gar keinen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend. Das Betreibungsamt hat zu Recht die Pfändungsankündigung erlassen, nachdem der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt worden war und die entsprechende Verfügung unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden.