Eine Vertreterin der Krankenkasse, mit welcher die Familie der Beschwerdeführerin einen neuen Vertrag abgeschlossen hatte, engagierte sich zu ihren Gunsten. Auch die Ombudsstelle Krankenversicherung befasste sich bereits mit dieser Angelegenheit. Wie es sich damit verhält, kann und muss in diesem Verfahren offenbleiben. Denn Gegenstand der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sind in die Handlungen der Vollstreckungsorgane. Im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden. Die Beschwerde dient der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden.