Es habe sich rückversichert, dass dagegen keine Einsprache erhoben worden sei und habe darauf die Pfändungsankündigung erlassen. Dem Betreibungsamt stehe es nicht zu, über die materielle Begründetheit einer betriebenen Forderung zu entscheiden. 3. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen hervorgeht, entstanden nach der Kündigung des Krankenversicherungsvertrages Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Kündigung. Die B.___ AG vertrat dabei die Auffassung, es bestünden noch Zahlungsausstände. Eine Vertreterin der Krankenkasse, mit welcher die Familie der Beschwerdeführerin einen neuen Vertrag abgeschlossen hatte, engagierte sich zu ihren Gunsten.