Hinsichtlich der geltend gemachten Kreditrückzahlungen zu Gunsten der B.___ AG ist festzuhalten, dass diese nur berücksichtigt werden könnten, wenn es sich dabei um Rückzahlungen für Kompetenzgüter handelt, was aber aufgrund der Akten nicht erstellt ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Einrechnung beim Betreibungsamt revisionsweise zu verlangen, falls die Rückzahlungen die genannte Voraussetzung erfüllen. Sodann handelt es sich bei den geltend gemachten Zahlungen zu Gunsten der C.___ AG wohl um Krankheitskosten.