I. 1. Mit zwei Eingaben vom 25. Juni 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 10. Juni 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 18. Juni 2024) und macht darin sinngemäss geltend, das Existenzminimum von CHF 2'255.45 reiche nicht aus, um eine vierköpfige Familie zu ernähren. Seit September 2023 sei er zur Kurzarbeit in einem 50%-Pensum gemeldet. Zudem habe seine Frau Arthrose, weshalb sie ihre Stelle per Ende Juli gekündigt habe. Er könne seine Rechnungen nicht bezahlen. Demnach sei sein Existenzminimum anzupassen.