Da der Drittanspruch demnach im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, kann dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Hinsichtlich der vom Schuldner unaufgefordert eingereichten Eingabe ist festzuhalten, dass seine Ausführungen grösstenteils nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.