In der Pfändungsurkunde wird die Gläubigerin zudem auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach sie den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten kann. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34). Da der Drittanspruch demnach im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art.