936b Abs. 2 OR). Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Betreibungsamt aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters bei seinem Handeln am Registerstand orientiert hat und den gemäss Registereintrag immer noch dem Schuldner gehörenden Stammanteil an der Firma A.___ GmbH gepfändet hat. 2. Insofern sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich das Anteilsrecht in ihrem Besitz befinde, weshalb die Pfändung unzulässig sei, ist festzuhalten, dass dieses Drittrecht an einem gepfändeten Gegenstand bei der Pfändung Nr. [...] im Protokoll zu vermerken und der einzigen Gläubigerin mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen ist.