II. 1. Wie aus den Akten ersichtlich, hat der Schuldner und die Beschwerdeführerin den zur Abtretung von Stammanteilen bei einer GmbH gemäss Art. 785 Abs. 1 OR notwendigen Abtretungsvertrag offenbar abgeschlossen (vgl. B 1). Jedoch erfolgte bislang die gemäss Art. 791 OR vorgeschriebene Anmeldung der Stammanteilsübertragung im Handelsregister nicht (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Zwar hat der Eintrag in das Handelsregister nur deklaratorische Wirkung, gegenüber Drittpersonen ist die Eintragung ins Handelsregister jedoch ausschlaggebend (vgl. Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 6 zu Art. 791; s.a. Art. 936b Abs. 2 OR).