Da der Anteilsschein im Besitz der Beschwerdeführerin sei, könne dieser nicht gepfändet werden. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 3. Die zur abschliessenden Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen. Hingegen reicht der Schuldner, B.___, am 29. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.