I. 1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhebt die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Anzeige der Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen vom 13. Juni 2024 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach und macht im Wesentlichen geltend, der Anteilsschein gehöre gar nicht mehr dem Schuldner B.___, sondern ihr. So habe er gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage] 1) den Wert seines Anteilsscheins an die Beschwerdeführerin als Sicherheit abgegeben. Da der Anteilsschein im Besitz der Beschwerdeführerin sei, könne dieser nicht gepfändet werden.