Des Weiteren sind die geltend gemachten Kosten für Diverses im Betrag von CHF 95.00, Strom von CHF 300.00 sowie Telefon von CHF 442.00 bereits im Grundbetrag eingerechnet und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden. 4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, er sei bereit, dem Betreibungsamt monatlich einen Betrag von CHF 300.00 zu überweisen, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Betreibungsamtes liegt, die Pfändung zugunsten einer tieferen Pfändungsquote auf einen grösseren Zeitraum auszudehnen, da sich bei einem allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde. 5.