3. Sodann ist es aufgrund der laufenden Betreibungen durch die Krankenversicherung nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem sind unregelmässig anfallende Krankheitskosten und Selbstbehalte ebenfalls nicht in das Existenzminimum einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückgefordert werden. Des Weiteren sind die geltend gemachten Kosten für Diverses im Betrag von CHF 95.00, Strom von CHF 300.00 sowie Telefon von CHF 442.00 bereits im Grundbetrag eingerechnet und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden.