Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 100.00. Wie das Betreibungsamt hierzu zu Recht festgehalten hat, hat das Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter, weshalb kein Anspruch auf Einrechnung der Garagenkosten besteht. So ist der Beschwerdeführer Rentner und seiner Partnerin wurden zur Bestreitung des Arbeitswegs die ÖV-Kosten eingerechnet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 3. Sodann ist es aufgrund der laufenden Betreibungen durch die Krankenversicherung nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.