Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen ist hierzu anzumerken, dass eine diesbezügliche Anpassung der Existenzminimumberechnung ohnehin unterbleiben könnte. So kann im vorliegenden Fall die Pfändungsquote – wie vorgehend erwähnt – nicht höher als die BVG-Rente von CHF 1'126.50 sein, weshalb sich selbst bei Einrechnung des gesamten Mietbetrages keine höhere Pfändungsquote ergeben würde. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 100.00.