Das Betreibungsamt hat hierzu aber zurecht eingeräumt, es müsste konsequenterweise trotzdem der gesamte Mietzins eingerechnet werden, da beim Grundbetrag auch der sogenannte Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet worden sei. Diesbezüglich ist aber auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen.