2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Mietzins von CHF 1'610.00 einzurechnen. Im Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer einen Mietzins von CHF 800.00 an. Wie aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug ersichtlich, bezahlt er lediglich die hälftigen Mietkosten, während die andere Hälfte von seiner Konkubinatspartnerin übernommen wird. Das Betreibungsamt hat hierzu aber zurecht eingeräumt, es müsste konsequenterweise trotzdem der gesamte Mietzins eingerechnet werden, da beim Grundbetrag auch der sogenannte Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet worden sei.