II. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die BVG-Rente – anders als die AHV- oder IV-Rente – nach Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Das Betreibungsamt beschränkt seine Pfändung denn auch auf die Pensionskassenrente in der Höhe von CHF 1'126.50, was demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass er ab Oktober nur noch eine BVG-Rente von CHF 720.00 erhalte, so hat er dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen. 2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Mietzins von CHF 1'610.00 einzurechnen.