I. 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. Juni 2024 und macht im Wesentlichen geltend, die Renten der IV, der AHV und der Pensionskasse seien nicht pfändbar. Zudem betrage seine Pensionskassenrente ab Oktober nur noch CHF 720.00. Des Weiteren seien ihm – abweichend von der vorgenannten Existenzminimumberechnung – folgende Kosten im Existenzminimum einzurechnen: Mietzins von CHF 1'610.00 plus Garage von CHF 100.00, Selbstbehalt für die Krankenkassen von CHF 272.75, Diverses im Betrag von CHF 95.00, Stromkosten von CHF 300.00 sowie Telefonkosten von CHF 442.00. 2.