Aufgrund des dazwischen liegenden Wochenendes konnte aber nicht erwartet werden, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführer innert der laufenden 10-tägigen Beschwerdefrist – in casu bis Montag 10. Juni 2024 – darauf aufmerksam machte, er müsse seine Beschwerde schriftlich per Post bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Ebenso musste das Betreibungsamt als unzuständige Behörde die E-Mail-Eingabe nicht als Beschwerdeeingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten, da eine E-Mail-Eingabe im Lichte der obigen Ausführungen nicht fristwahrend sein kann. Zusammenfassend ist somit innerhalb der Rechtsmittelfrist keine gültige Beschwerde eingegangen.