Eine solche Verbesserung wird bei der kurzen 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG aber naturgemäss nur selten innert der Beschwerdefrist möglich sein, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit E-Mail vom Freitag, 7. Juni 2024, 13.33 Uhr, und damit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Betreibungsamt versandt. Aufgrund des dazwischen liegenden Wochenendes konnte aber nicht erwartet werden, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführer innert der laufenden 10-tägigen Beschwerdefrist – in casu bis Montag 10. Juni 2024 – darauf aufmerksam machte, er müsse seine Beschwerde schriftlich per Post bei der Aufsichtsbehörde einreichen.