Bei rechtsunkundigen Personen verhält es sich jedoch anders. Wenn diese mehrere Tage vor Fristablauf eine Fax- oder Mail-Eingabe (ohne anerkannte elektronische Signatur) einreicht, so besteht – trotz des freiwilligen Verzichts auf eine eigenhändige Unterschrift – grundsätzlich ein Nachbesserungsanspruch (BGE 142 V 152 E. 4.6; ZBI 118/2017 S. 26). Da die Verbesserung des Formfehlers aber vor Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgen muss, kann ein solcher Nachbesserungsanspruch nur dann bestehen und entsprechend wahrgenommen werden, wenn die elektronische Eingabe mehrere Tage vor Fristablauf eingereicht wird.