Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, wenn die Beschwerde per E-Mail erhoben wurde. Zur Begründung führt das Bundesgericht an, dass die Partei, welche die Beschwerdeschrift elektronisch einreiche, bereits zum vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde (BGE 142 V 152 E. 4.5). Bei rechtsunkundigen Personen verhält es sich jedoch anders.