Dagegen ging innerhalb der Beschwerdefrist bis 10. Juni 2024 bei der Aufsichtsbehörde keine Beschwerdeschrift in Papierform ein. Wird eine Beschwerde schriftlich per Post und ohne Unterschrift eingereicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist. Anders verhält es sich jedoch bei einer per E-Mail eingereichten Beschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, wenn die Beschwerde per E-Mail erhoben wurde.