1.2 Gemäss Art. 17 SchKG ist eine Beschwerde spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist schriftlich zu erheben. Unter Schriftlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 seine Beschwerde lediglich per E-Mail beim Betreibungsamt erhoben. Dagegen ging innerhalb der Beschwerdefrist bis 10. Juni 2024 bei der Aufsichtsbehörde keine Beschwerdeschrift in Papierform ein.