Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail an das Betreibungsamt vom 7. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024 erhoben. Hierauf informierte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 1) darüber, dass eine Beschwerde nicht per E-Mail, sondern schriftlich begründet per Post bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen habe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde zu gewähren gewesen wäre. 1.2 Gemäss Art.