sein Vorbringen, er habe seit Jahren keinen Lohn und schulde auch keine Steuern, keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 hat, da diese weder ein Einkommen noch eine Schuld des Beschwerdeführers feststellt, bei dieser Sachlage auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden kann, die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die Möglichkeit hat, innert der 10-tägigen Frist eine Beschwerde oder ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.