___ die Betreibung Nr. [...] führt, das Betreibungsamt am 22. Mai 2024 den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet erklärte und ihn auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hinwies, A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 mit Beschwerde/Einsprache an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und erklärte, er habe die Einsprache gegen Serafe rechtzeitig eingereicht und auf die beigelegte Postquittung verwies, der Beschwerdeführer somit gar nicht behauptet, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben zu haben, die beigelegte Quittung ohnehin keinen Hinweis auf den Inhalt des versandten Umschlags enthält,