In den Kontoauszügen findet sich mit Datum vom 7. November 2023 eine Gutschrift von CHF 700.00 von der Mutter des Sohnes mit der Mitteilung, «Alimente zurück wegen Volljährigkeit von Sohn». Offensichtlich sind die Alimente heute nicht mehr geschuldet und begründen somit nicht länger einen Anspruch auf Rückerstattung. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: