Solange der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Betreibungsamt keinen Ausgleichsanspruch ausrichten. Ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes ist nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass ein allfälliger Ausgleichsanspruch doppelt begrenzt ist, einmal durch das laufende Pfändungsjahr und sodann durch das Vorhandensein von Pfändungserlös auf dem Betreibungskonto. 4. Gemäss Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes erhält der Beschwerdeführer die für seinen Sohn bezahlten Alimente von CHF 700.00 monatlich gegen Quittung rückerstattet.