Zudem ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende ohne weiteres aus den verfügbaren Überschüssen zurückerstatten. So kann ein allfälliger Eingriff ins Existenzminimum sofort berichtigt werden (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 52). 3. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Betreibungsamtes bezieht der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitgeber keinen Lohn mehr.