So kann ein zeitweiliger Minderwert mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Zudem ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende ohne weiteres aus den verfügbaren Überschüssen zurückerstatten.